Stiftungen · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Erbschaft: Alles, was du wissen musst – Steuer, Vermögensschutz und Nachlassplanung

Eine Erbschaft bietet viele Möglichkeiten, aber auch Herausforderungen. Von der optimalen Steuerstrategie bis zur langfristigen Sicherung des Vermögens – dieser Leitfaden deckt alle wichtigen Aspekte ab, die du als Erbe kennen solltest. Erbschaft ann...

Erbschaft: Alles, was du wissen musst – Steuer, Vermögensschutz und Nachlassplanung
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Gesamtrechtsnachfolge: Was beim Erbfall automatisch passiert

Eine Erbschaft ist eines der bedeutsamsten Ereignisse im Leben eines Menschen – sowohl emotional als auch rechtlich und finanziell. Mit dem Tod des Erblassers tritt die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge sofort in Kraft. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen unmittelbar auf die Erben über, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, ohne Wartezeit und oft sogar ohne dass der Erbe überhaupt von seinem Glück weiß. Diese sogenannte Gesamtrechtsnachfolge ist ein Kernprinzip des deutschen Erbrechts und wird in § 1922 Abs. 1 BGB geregelt.

Der Zeitpunkt der Erbfolge ist präzise definiert: Mit dem Eintritt des Todes des Erblassers geht das gesamte Vermögen – aktiv wie passiv – per Gesetz auf den oder die Erben über. Dies geschieht automatisch und bedarf keiner besonderen Handlung. Allerdings hat der Erbe das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Anfalles auszuschlagen, wie § 1944 BGB festlegt. Diese Frist kann bei gerechtfertigtem Grund bis zu drei Monaten verlängert werden.

Die Gesamtrechtsnachfolge umfasst nicht nur Immobilien, Bankkonten und Wertpapiere, sondern auch Schulden, Darlehen und andere Verbindlichkeiten. Ein Erbe erbt also nicht nur das Positive, sondern haftet auch für die Schulden des Verstorbenen – allerdings begrenzt auf die Höhe des Nachlassvermögens, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Dieses Konzept unterscheidet das deutsche Erbrecht fundamental von Systemen, in denen Erben persönlich unbegrenzt haften würden.

Erbschaftsteuer: Steuerfreibeträge, Staffeln und Klassen

Die Erbschaftsteuer ist für viele Erben ein erheblicher Kostenfaktor und erfordert genaue Planung. Sie wird nach § 1 Abs. 1 ErbStG auf den Erwerb von Todes wegen erhoben und ist direkt nach der Kenntnis des Erbfalls anzumelden. Die Höhe der Steuer hängt von drei wesentlichen Faktoren ab: der Höhe des Erbes, dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und dem persönlichen Freibetrag des Erben.

Das Gesetz kennt drei Steuerklassen, die nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben definiert sind:

  • Steuerklasse I: Der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerschaft, Kinder und Stiefkinder, Enkel (wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist) und Eltern oder Großeltern (nur bei Erbfall, nicht bei Schenkung)
  • Steuerklasse II: Geschwister, Kinder von Geschwistern (Neffen und Nichten), Stiefeltern und Schwiegereltern
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen, einschließlich nicht verheirateter Partner und entfernter Verwandter

Die Freibeträge unterscheiden sich erheblich nach Steuerklasse. Ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner (Steuerklasse I) hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Kinder erhalten je 400.000 Euro Freibetrag. Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, Eltern und Großeltern 100.000 Euro. In Steuerklasse II beträgt der Freibetrag für alle Personen 75.000 Euro, und in Steuerklasse III liegt der Freibetrag bei nur 30.000 Euro. Diese Freibeträge gelten alle zehn Jahre erneut – wer also mehrfach erbt oder beschenkt wird, kann diese Freibeträge bei großem zeitlichen Abstand mehrfach nutzen.

Nach Abzug des Freibetrages wird die Erbschaftsteuer nach gestaffelten Steuersätzen berechnet. Die Sätze reichen von 7 Prozent (bis 75.000 Euro) bis 30 Prozent (über 26 Millionen Euro) in Steuerklasse I. In Steuerklasse II sind es 15 bis 43 Prozent, und in Steuerklasse III sogar 30 bis 50 Prozent.

Nehmen wir ein Rechenbeispiel: Ein Kind erbt von seinem Vater 550.000 Euro. Der Freibetrag beträgt 400.000 Euro, bleibt also ein steuerpflichtiger Betrag von 150.000 Euro. Dieser fällt in die erste Steuerstaffel (bis 75.000 Euro) mit 7 Prozent und die zweite Stuffel (75.001 bis 300.000 Euro) mit 11 Prozent. Die Berechnung: (75.000 Euro × 0,07) + (75.000 Euro × 0,11) = 5.250 Euro + 8.250 Euro = 13.500 Euro Erbschaftsteuer.

Stiftungen als Gestaltungsinstrument zur Steueroptimierung

Für größere Vermögen bieten Stiftungen eine attraktive Möglichkeit, sowohl Erbschaftsteuer als auch Einkommensteuer zu sparen. Eine Stiftung ist eine Vermögensanlage mit bestimmtem Zweck, die nach § 80 BGB eine juristische Person darstellt und Mittel für gemeinnützige oder familiäre Zwecke einsetzen kann.

Die bedeutsamste Steuerersparnis ergibt sich durch Zuwendungen an Stiftungen: Nach § 10b EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können natürliche Personen an gemeinnützige Stiftungen unbegrenzt Spenden leisten und diese vollständig von der Steuer absetzen – allerdings begrenzt auf 20 Prozent des Gesamtumsatzes (höchstens 1 Million Euro pro Jahr). Noch wichtiger: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen im Todesfall völlig steuerfrei. Dies bedeutet, dass ein Erblasser sein Vermögen per Testament einer gemeinnützigen Stiftung vermachen kann, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt.

Aber auch Familienstiftungen, die nicht gemeinnützig sind, können erhebliche Steuerersparnisse bringen. Eine Familienstiftung ermöglicht es, Vermögen für mehrere Generationen zu bewahren und dabei die Erbschaftsteuer zu optimieren. Alle zehn Jahre können erneut Freibeträge genutzt werden (§ 14 Abs. 3 ErbStG). Eine Stiftung selbst zahlt keine Erbschaftsteuer, wenn das Stiftungsvermögen von Generation zu Generation weitergegeben wird.

Ein weiterer Vorteil: Stiftungen schützen das Vermögen vor Gläubigerzugriffen und Scheidungen besser als Privatvermögen. Das Stiftungsvermögen ist vom Privatvermögen der Begünstigten getrennt und kann nicht gepfändet oder in Vermögensauseinandersetzungen aufgeteilt werden.

Nachlassplanung: Testament, Erbvertrag und Vorsorgevollmacht

Eine durchdachte Nachlassplanung verhindert Streitigkeiten unter Erben und stellt sicher, dass der Nachlass dem Willen des Verstorbenen entsprechend verteilt wird. Das deutsche Erbrecht kennt mehrere Instrumente:

Das Testament (§ 2231 ff. BGB) ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen. Es kann handschriftlich errichtet werden – dies ist die einfachste Form – oder vor einem Notar ausgefertigt werden. Ein handschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterzeichnet sein; maschinenschriftliche oder von Dritten geschriebene Testamente sind ungültig. Ein notarielles Testament kostet etwa 100 bis 500 Euro und bietet Rechtssicherheit.

Der Erbvertrag (§ 2274 BGB) ist eine wechselseitige Vereinbarung, meist zwischen dem Erblasser und seinen Kindern, in der die Erbfolge geregelt wird. Im Gegensatz zum Testament ist ein Erbvertrag bindend und kann nicht ohne Zustimm

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