Immobilien & Steuern · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Energetische Sanierung: Bis zu 20% der Kosten als Steuerermäßigung für selbstgenutzte Immobilien

Wer sein selbst genutztes Eigenheim energetisch auf Vordermann bringt, kann seit 2020 massive Steuervorteile nutzen.

Energetische Sanierung: Bis zu 20% der Kosten als Steuerermäßigung für selbstgenutzte Immobilien
Zuletzt aktualisiert:

Die Energetische Sanierung als Steuersparmodell für Eigenheimbesitzer

Wer sein selbst genutztes Eigenheim energetisch auf Vordermann bringt, kann seit 2020 massive Steuervorteile nutzen. Bis zu 40.000 Euro Steuerermäßigung über drei Jahre – direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht nur als Abzug vom Einkommen. Das ist einer der größten Steuervorteile für Eigenheimbesitzer und wird durch den § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Regelung zielt darauf ab, Hausbesitzer zu incentivieren, ihre Immobilien energieeffizienter zu gestalten und damit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland näher zu kommen.

Die Förderung ist breit angelegt und erfasst sowohl größere Sanierungsmaßnahmen als auch kleinere Einzelmaßnahmen. Besonders attraktiv ist die direkte Anrechnung auf die Steuerschuld, was bedeutet, dass die Ersparnisse unmittelbar wirksam werden und nicht erst in späteren Veranlagungszeiträumen anfallen. Für viele Eigenheimbesitzer stellt dies eine erhebliche finanzielle Entlastung dar, die die Rentabilität von Sanierungsinvestitionen deutlich verbessert.

Überblick über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Der § 35c EStG regelt die Steuerermäßigung für Maßnahmen zur energetischen Sanierung von selbstgenutzten Wohngebäuden mit besonderer Detailgenauigkeit. Die Regelung unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Arten von Sanierungsmaßnahmen und bietet entsprechend unterschiedliche Förderquoten. Die Grundstruktur sieht vor, dass 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, wobei diese Quote auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt wird.

Die konkrete Verteilung der Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 2 EStG erfolgt wie folgt:

  • Im Jahr der Fertigstellung der Maßnahme: 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro)
  • Im Folgejahr: 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro)
  • Im zweiten Folgejahr: 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro)

Dies führt zu einer Gesamtermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, begrenzt auf maximal 40.000 Euro über die dreijährige Frist. Eine wichtige Besonderheit liegt darin, dass die Ermäßigung nicht auf die Einkunftserzielung beschränkt ist – sie kann also auch von Steuerzahlern mit niedrigen Einkünften genutzt werden, solange eine Steuerschuld besteht.

Welche Sanierungsmaßnahmen sind förderfähig?

Der Gesetzgeber hat einen breiten Katalog von Maßnahmen definiert, die unter die Förderung des § 35c EStG fallen. Dabei ist zwischen verschiedenen Kategorien zu unterscheiden, die jeweils spezifische Anforderungen erfüllen müssen. Eine zentrale Voraussetzung besteht darin, dass die Maßnahmen die technischen Anforderungen der KfW-Energieeffizienzstandards erfüllen müssen. Dies wird durch eine Bestätigung des Handwerkers oder eines Energieberaters nachgewiesen.

Folgende Maßnahmen gehören zu den förderfähigen Kategorien:

  1. Wärmeschutz von Außenbauteilen – hierunter fallen Dachsanierungen, Fassadendämmungen und die Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  2. Anlagetechnik zur Wärmeerzeugung – wie der Einbau von Wärmepumpen, Pelletheizungen oder Solarthermieanlagen
  3. Lüftungsanlagen – der Einbau von Wohnraumlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
  4. Mess-, Steuer- und Regelungstechnik – intelligente Thermostate und Regelungssysteme
  5. Sanierung zu Effizienzgebäuden – die Gesamtsanierung zu definierten KfW-Standards

Nicht alle Maßnahmen führen zum gleichen Förderumfang. Während Einzelmaßnahmen wie der Fenstaueraus oder die Wärmedämmung mit 20 Prozent gefördert werden, kann eine umfassende Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus unter Umständen zu höheren Förderquoten führen. Dies wird durch die Kombinierbarkeit verschiedener Maßnahmen erreicht.

Praktische Rechenbeispiele zur Steuerersparnis

Um die tatsächliche Wirkung der Steuerermäßigung zu verdeutlichen, bieten sich konkrete Beispiele an:

Beispiel 1: Ein Eigenheimbesitzer aus Heidelberg führt eine umfassende Dachsanierung mit Wärmedämmung durch. Die Gesamtkosten betragen 25.000 Euro. Nach § 35c EStG beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent von 25.000 Euro, also 5.000 Euro insgesamt. Diese verteilen sich wie folgt:

  • Sanierungsjahr (zum Beispiel 2024): 7 Prozent = 1.750 Euro Steuerermäßigung
  • Folgejahr (2025): 7 Prozent = 1.750 Euro Steuerermäßigung
  • Zweites Folgejahr (2026): 6 Prozent = 1.500 Euro Steuerermäßigung

Gesamt ergibt sich eine Steuerersparnis von 5.000 Euro, die unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen wird. Wenn der Hauseigentümer einen Spitzensteuersatz von 42 Prozent hat, spart er faktisch 5.000 Euro an Steuern – nicht nur 42 Prozent davon, wie es bei einem klassischen Abzug vom Einkommen der Fall wäre.

Beispiel 2: Eine Familie aus München investiert 60.000 Euro in eine komplette Heizungsanlage mit Wärmepumpe, Wärmedämmung der Außenwände und neue Fenster. Die 20-prozentige Förderung würde theoretisch 12.000 Euro betragen, ist aber nach § 35c Abs. 2 EStG auf maximal 40.000 Euro begrenzt. Da 60.000 Euro × 20 Prozent = 12.000 Euro unter dieser Grenze liegt, kann die volle Förderung beansprucht werden:

  • 2024 (Sanierungsjahr): 7 Prozent von 60.000 Euro = 4.200 Euro (maximal 14.000 Euro möglich)
  • 2025 (Folgejahr): 7 Prozent von 60.000 Euro = 4.200 Euro (maximal 14.000 Euro möglich)
  • 2026 (zweites Folgejahr): 6 Prozent von 60.000 Euro = 3.600 Euro (maximal 12.000 Euro möglich)

Insgesamt erhalten die Hausbesitzer eine Steuerermäßigung von 12.000 Euro, die unmittelbar ihre Steuerschuld reduziert. Dies entspricht bei 60.000 Euro Investitionskosten einer effektiven Rendite von 20 Prozent allein durch die Steuerersparnis – ohne weitere Einsparungen durch reduzierte Heizkosten.

Wichtige Voraussetzungen und Unterscheidungen

Nicht jede energetische Sanierung führt automatisch zu einer Steuerermäßigung. Der Gesetzgeber hat verschiedene Voraussetzungen definiert, die erfüllt sein müssen. Eine zentrale Bedingung ist, dass es sich bei der Immobilie um ein selbstgenutztes Wohngebäude handeln muss – Miet- oder Ferienhäuser sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies ist in § 35c Abs. 1 EStG eindeutig geregelt und wird von den Finanzbehörden streng kontrolliert.

Des Weiteren muss die Immobilie zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen älter als

SteuernSparen.one Redaktion

Unsere Inhalte werden von einem spezialisierten Redaktionsteam erstellt und regelmäßig auf Richtigkeit und Aktualität geprüft.

✓ Geprüfte Inhalte Zuletzt aktualisiert: Über die Redaktion →
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
§
Baufinanzierung vergleichen Aktuelle Zinsen und steuerliche Absetzbarkeit
Jetzt berechnen →