Ehrenamtliches Engagement wird in Deutschland steuerlich gefördert: Zwei spezielle Freibeträge ermöglichen es, Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu bestimmten Grenzen komplett steuerfrei zu behalten. Wer die Regeln kennt, kann seine Steuererklärung erheblich vereinfachen.
Die Übungsleiterpauschale: 3.000 € steuerfrei
Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ermöglicht es, Einnahmen bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei zu erhalten. Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als:
- Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
- Künstlerisch tätige Personen (z. B. Dirigent, Chorleiter)
- Pfleger von alten, kranken oder behinderten Menschen
Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein (nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs) und im Dienst einer gemeinnützigen Organisation, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Religionsgemeinschaft erfolgen.
Die Ehrenamtspauschale: 840 € steuerfrei
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gilt für alle anderen nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich — also für Tätigkeiten, die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen.
Höhe: 840 € pro Jahr steuerfrei. Beispiele für typische Ehrenamtspauschalen-Tätigkeiten:
- Vorstandsmitglieder in Vereinen
- Kassenwarte, Schriftführer in gemeinnützigen Organisationen
- Freiwillige Feuerwehr (die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt)
- Flüchtlingsbetreuung, Hospizdienste
- Tierzucht, Naturschutz in Vereinen
Beide Pauschalen gleichzeitig nutzen
Wichtig: Die Übungsleiterpauschale (3.000 €) und die Ehrenamtspauschale (840 €) können gleichzeitig genutzt werden — aber nur, wenn die Tätigkeiten verschiedene Bereiche abdecken. Wer also als Übungsleiter im Sportverein tätig ist (3.000 €) und gleichzeitig als Vereinsvorstand (840 €), kann beide Pauschalen in Anspruch nehmen: bis zu 3.840 € pro Jahr steuerfrei.
Nicht möglich: Dieselbe Tätigkeit zweimal anmelden oder eine Tätigkeit auf zwei Freibeträge verteilen.
Was ist mit Sozialversicherung?
Einnahmen bis zur jeweiligen Pauschale sind auch sozialversicherungsfrei. Übersteigen die Einnahmen die Pauschale (z. B. 4.000 € Übungsleitervergütung statt max. 3.000 €), ist nur der übersteigende Betrag (1.000 €) steuer- und sozialversicherungspflichtig — sofern nicht die Minijob-Grenze (538 € monatlich ab 2024) ausgenutzt wird.
Abzug tatsächlicher Kosten statt Pauschale
Wenn die tatsächlichen Kosten für die ehrenamtliche Tätigkeit höher sind als die Pauschale (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel), können stattdessen die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist aber nur sinnvoll, wenn die Einnahmen die Pauschale übersteigen — denn bis zur Pauschale sind Einnahmen ohnehin steuerfrei.
Spenden aus dem Ehrenamt
Wer seine Vergütung für das Ehrenamt ganz oder teilweise an den Verein zurückspendet, kann eine Spendenbescheinigung erhalten und den Betrag als Sonderausgabe absetzen (§ 10b EStG). Das ergibt Sinn, wenn die Vergütung über der Pauschale liegt und das Spenden steuerlich günstiger ist als die Versteuerung des überschießenden Betrags.
Praktisches Beispiel
Lehrerin engagiert sich nebenberuflich als Trainerin im Handballverein (§ 3 Nr. 26 EStG) und bekommt dafür 3.600 € jährlich. Freibetrag: 3.000 €. Steuerpflichtiger Betrag: 600 €. Bei Steuersatz 35 %: 210 € Steuer auf das gesamte Jahresengagement. Hätte sie nur 3.000 € erhalten: 0 € Steuer.
FAQ
Gilt die Übungsleiterpauschale auch für Honorare von einer Schule oder Universität?
Ja — wenn es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (staatliche Schule, staatliche Universität). Private Einrichtungen ohne Gemeinnützigkeitsstatus fallen nicht darunter.
Muss ich die Einnahmen in der Steuererklärung angeben, auch wenn sie unter der Pauschale liegen?
Grundsätzlich nein — Einnahmen bis zur Pauschale sind steuerfrei und müssen nicht angegeben werden. Zur Vermeidung von Rückfragen empfiehlt es sich jedoch, bei Beträgen über 1.000 €, die Einnahmen in der Anlage N oder S anzugeben und den Freibetrag geltend zu machen.
Was ist, wenn ich mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausübe?
Jede Pauschale gilt pro Person und pro Jahr — unabhängig davon, wie viele Organisationen sie bezahlen. Die 3.000-€-Übungsleiterpauschale gilt insgesamt, nicht pro Verein. Bei zwei Vereinen mit je 2.000 € Vergütung: insgesamt 4.000 €, davon 3.000 € steuerfrei, 1.000 € steuerpflichtig.