Einkommensteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Doppelte Haushaltsführung absetzen: Was Pendler mit zwei Wohnsitzen wissen müssen

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, kann die Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Doppelte Haushaltsführung absetzen: Was Pendler mit zwei Wohnsitzen wissen müssen
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Die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten

Millionen von Berufstätigen in Deutschland müssen sich täglich mit einer besonderen beruflichen Situation auseinandersetzen: Sie unterhalten neben ihrer Hauptwohnung eine weitere Unterkunft am Ort ihrer beruflichen Tätigkeit. Diese sogenannte doppelte Haushaltsführung ist in der Steuererklärung ein wichtiges Thema, denn sie bietet erhebliche finanzielle Entlastungen. Nach § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können die aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Finanzamt versteht unter einer doppelten Haushaltsführung die Situation, dass ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger aus beruflichen Gründen gezwungen ist, sich neben seiner Hauptwohnung (an der sich die Familie oder der Lebensmittelpunkt befindet) eine weitere Unterkunft zu beschaffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die tägliche Rückkehr zur Hauptwohnung wegen der Entfernung unmöglich oder unzumutbar ist. Die Besteuerung dieser Ausgaben wird großzügig gehandhabt, da der Gesetzgeber anerkennt, dass diese Situation dem Steuerpflichtigen durch die berufliche Notwendigkeit aufgezwungen wird und nicht aus privaten oder persönlichen Gründen gewählt wird.

Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung

Damit die Kosten einer doppelten Haushaltsführung anerkannt werden, müssen mehrere kumulativ erfüllte Bedingungen vorliegen. Zunächst muss eine räumliche Trennung zwischen dem Ort der beruflichen Tätigkeit und der Hauptwohnung bestehen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat deutlich gemacht, dass eine Entfernung von etwa 30 bis 50 Kilometern oder mehr als Anhaltspunkt für die Unzumutbarkeit einer täglichen Pendelfahrt gilt. Allerdings kommt es nicht allein auf die Kilometerzahl an, sondern auch auf die tatsächliche Fahrtzeit und die Verkehrsmittel, die zur Verfügung stehen.

Eine weitere essenzielle Voraussetzung ist, dass die Zweitwohnung tatsächlich benutzt wird und dass sie dem beruflichen Zweck dient. Das bedeutet nicht, dass Sie dort täglich übernachten müssen, aber die Nutzung muss in einem erkennbaren Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Besonders wichtig: Es muss nachgewiesen werden, dass Ihre Hauptwohnung (in der Regel dort, wo Ihre Familie lebt oder Ihr Lebensmittelpunkt ist) tatsächlich die Hauptwohnung darstellt. Das Finanzamt erkennt nur eine Unterkunft als doppelte Haushaltsführung an, wenn zeitlich und sachlich eindeutig geklärt ist, welche Wohnung die Hauptwohnung ist.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung (etwa BFH-Urteile I R 14/78 und I R 76/79) ist die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auch dann möglich, wenn die berufliche Tätigkeit zeitlich befristet ist. Besonders relevant: Seit 2020 hat sich die Rechtslage durch das Jahressteuergesetz 2020 gewandelt. Eine doppelte Haushaltsführung kann nun auch anerkannt werden, wenn die berufliche Tätigkeit zunächst auf mindestens zwölf Monate befristet ist, selbst wenn diese Befristung später verlängert wird.

Absetzbare Kosten im Überblick und ihre Grenzen

Die absetzbaren Aufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung sind gesetzlich genau definiert und unterscheiden sich je nach Art der Ausgabe erheblich. Das Finanzamt erkennt folgende Kategorien an:

  • Unterkunftskosten: Die Miete einschließlich Nebenkosten und eventueller Stellplatzmiete wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich anerkannt. Dieser Betrag gilt seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 und stellt für viele Regionen eine erhebliche Erleichterung dar. Vorher galt die sogenannte Einsparungsregel, die beschwerdlich zu handhaben war.
  • Fahrtkosten: Die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt zur Hauptwohnung werden pauschal mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 EStG berücksichtigt. Für 2024 beträgt diese 0,30 Euro pro Kilometer (Stand: 2024). Diese Pauschale wird pro wöchentlicher Fahrt und pro angefangenes Kilometer gezählt.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Für die ersten drei Monate am neuen Arbeitsort beträgt die tägliche Pauschale 28 Euro. Danach können ab dem vierten Monat nur noch 14 Euro täglich berücksichtigt werden, nach § 9 Abs. 4a EStG.
  • Umzugskosten: Die Kosten für den Umzug zur Zweitwohnung und eventuell später zurück zur Hauptwohnung sind absetzbar, wenn sie nachgewiesen werden.
  • Maklergebühren: Sollten Sie einen Makler zur Wohnungssuche beauftragt haben, können die Gebühren als Werbungskosten abgezogen werden.

Besonders wichtig zu verstehen: Der Höchstbetrag von 1.000 Euro für die Miete ist eine Nettogröße – das heißt, dass Mietnebenkosten und Stellplatzmiete darin enthalten sind, aber der Betrag wird nicht überschritten. Sollte Ihre tatsächliche Miete höher liegen, können Sie nur die 1.000 Euro absetzen. Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen, etwa wenn Sie möbliertes Wohnen notgedrungen in Anspruch nehmen müssen, weil am Arbeitsort nichts anderes verfügbar ist.

Rechenbeispiel: Ein Pendler mit doppelter Haushaltsführung

Zur Verdeutlichung der praktischen Auswirkungen betrachten wir das Beispiel eines 45-jährigen Ingenieurs namens Martin Schmidt aus München, der beruflich nach Hamburg versetzt wird. Er behält seine Wohnung in München bei, wo seine Familie lebt, und mietet sich in Hamburg eine kleine Einzimmerwohnung. Die Entfernung zwischen München und Hamburg beträgt etwa 780 Kilometer.

Monatliche Aufwendungen von Martin Schmidt:

  • Miete und Nebenkosten Hamburg: 950 Euro (unterhalb des Limits)
  • Wöchentliche Heimfahrt München-Hamburg: Er fährt etwa 40 Wochen im Jahr (800 km Fahrtdistanz pro Fahrt × 0,30 Euro = 240 Euro pro Fahrt × 40 Fahrten = 9.600 Euro pro Jahr, im Durchschnitt 800 Euro monatlich)
  • Verpflegungsmehraufwand: In den ersten drei Monaten 28 Euro täglich, danach 14 Euro täglich
  • Umzugskosten: 2.500 Euro (als einmalige Aufwendung)

Für das erste Jahr berechnet sich Martins Steuervorteil folgendermaßen: Die Mietkosten von 950 Euro × 12 Monate = 11.400 Euro. Fahrtkosten für 40 Heimfahrten = 9.600 Euro. Verpflegung in den ersten 3 Monaten: 28 Euro × 90 Tage = 2.520 Euro. Verpflegung in den verbleibenden 9 Monaten: 14 Euro × 250 Tage (durchschnittliche Arbeitstage) = 3.500 Euro. Umzugskosten = 2.500 Euro. Gesamtwerbungskosten im ersten Jahr: 11.400 + 9.600 + 2.520 + 3.500 + 2.500 = 29.520 Euro.

Bei einem Steuersatz von 42% (Spitzensteuersatz) spart Martin in seinem ersten Jahr bei der Einkommensteuer etwa 12.398 Euro ein. Ab dem zweiten Jahr entfallen die Umzugskosten und die erhöhte Verpflegungspauschale, so dass sich die jährliche Ersparnis auf etwa 8.898 Euro reduziert.

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