Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen: Die grundsätzliche Regelung
Pflegebedarf ist eine finanzielle Realität, die viele Familien in Deutschland betrifft. Ob Pflegeheim, häusliche Pflege durch einen Pflegedienst oder die Betreuung durch Angehörige — die entstehenden Kosten sind erheblich und belasten das Budget nachhaltig. Das Einkommensteuergesetz bietet jedoch eine wichtige Möglichkeit, diese Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Grundlage dafür ist § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG, der Aufwendungen für eine notwendige Krankenbehandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Pflegekosten fallen unter diese Regelung, sofern sie mit einer Krankenbehandlung oder Pflegeleistung verbunden sind, die medizinisch notwendig ist.
Allerdings gibt es eine wesentliche Einschränkung: Pflegekosten können nur in dem Umfang abgesetzt werden, in dem sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese Zumutbarkeitsgrenze ist im § 33 Abs. 3 EStG normiert und beträgt zwischen 1% und 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte, je nach Familienstand und Anzahl der Kinder. Die zumutbare Belastung dient als Selbstbeteiligungsprinzip des Steuerpflichtigen — erst wenn die Pflegeausgaben diese Grenze überschreiten, können sie steuermindernd geltend gemacht werden.
Die zumutbare Belastung berechnen und verstehen
Die Berechnung der zumutbaren Belastung ist ein wichtiger Schritt bei der Geltendmachung von Pflegekosten. Der § 33 Abs. 3 EStG sieht folgende Staffelung vor:
- Für Steuerpflichtige ohne Kinder: 1% des Gesamtbetrags der Einkünfte
- Für Steuerpflichtige mit einem Kind: 1% des Gesamtbetrags der Einkünfte
- Für Steuerpflichtige mit zwei Kindern: 2% des Gesamtbetrags der Einkünfte
- Für Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern: 3% des Gesamtbetrags der Einkünfte
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, kann sich die zumutbare Belastung auch auf bis zu 4% oder 6% oder 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöhen, je nachdem wie viele Kinder die Familie hat. Dies ist eine bedeutsame Unterscheidung, die bei der Steuerplanung berücksichtigt werden muss.
Rechenbeispiel 1: Ein alleinstehender Rentner hat ein Gesamteinkommen (Rente, kleine Kapitalerträge) von 45.000 Euro pro Jahr und benötigt aufgrund einer Pflegebedürftigkeit häusliche Pflege. Seine zumutbare Belastung beträgt 1% von 45.000 Euro = 450 Euro. Erst wenn seine Pflegekosten diesen Betrag übersteigen, kann er die überschüssigen Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Zahlt er monatlich 1.200 Euro für professionelle Pflegeleistungen (14.400 Euro pro Jahr), kann er 14.400 Euro - 450 Euro = 13.950 Euro steuerlich absetzen.
Welche Pflegekosten können abgesetzt werden?
Nicht alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Pflege entstehen, sind steuerlich absetzbar. Das Finanzamt unterscheidet streng zwischen reinen Pflegekosten, die den medizinischen Leistungscharakter haben, und sonstigen Lebenshaltungskosten, die nicht abzugsfähig sind. Dies ist eine wichtige Unterscheidung bei der Geltendmachung.
Absetzbar sind insbesondere:
- Kosten für professionelle Pflegedienste: Leistungen von Pflegefachkräften, Pflegefachhelferinnen und Pflegehelfern zur Grundpflege und Behandlungspflege
- Pflegeheim-Kosten: Der Anteil, der tatsächlich für Pflege und Betreuung entrichtet wird (nicht jedoch Unterkunft und Verpflegung; diese gelten als Lebenshaltungskosten)
- Entgelte für häusliche Hilfe: Kosten für haushaltsnah erbrachte Dienstleistungen, die mit Pflege verbunden sind, z.B. Unterstützung bei der Körperpflege
- Medizinische Leistungen: Arztbesuche, Physiotherapie, Logopädie und andere therapeutische Leistungen, die zur Krankenbehandlung erforderlich sind
Nicht absetzbar sind hingegen:
- Verpflegungskosten im Pflegeheim oder bei häuslicher Pflege
- Unterkunftskosten im Pflegeheim
- Kosten für Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten (z.B. Einkaufen, Putzen), die nicht pflegespezifisch sind
- Allgemeine Haushaltsausgaben
Diese Unterscheidung wird von den Finanzbehörden streng kontrolliert. Die Finanzbehörden fordern daher detaillierte Belege und Abrechnungen ein, die klar dokumentieren, welche Kosten für Pflegeleistungen im engeren Sinne entstanden sind. Rechnungen von Pflegediensten müssen deshalb nach Leistungsart aufgegliedert sein.
Pflegeleistungen durch Angehörige: Besonderheiten bei der Abrechnung
Viele pflegebedürftige Personen werden von Angehörigen wie Kindern, Partnern oder Geschwistern gepflegt. Auch diese Situation kann steuerliche Auswirkungen haben, allerdings sind hier die Regelungen besonders streng und erfordern sorgfältige Dokumentation.
Grundsätzlich können Angehörige nicht einfach ein Honorar für ihre Pflegearbeit erhalten und dieses als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. § 4h EStG regelt jedoch, dass Aufwendungen für haushaltsnah erbrachte Dienstleistungen teilweise abgesetzt werden können — dies gilt aber nicht für Leistungen von nahestehenden Personen. Eine nahestehende Person ist gemäß § 1 Abs. 2 AStG eine Person, mit der der Steuerpflichtige verwandt ist (auch angeheiratete Verwandte) oder verschwägert ist.
Das bedeutet: Wenn die pflegebedürftige Person einem Pflegedienst einen Lohn zahlt, dessen Betreiber ein Angehöriger ist, wird das Finanzamt die Abzugsfähigkeit ablehnen, wenn die Beteiligung des Angehörigen an diesem Unternehmen zu kontrollierenden Einflussmöglichkeiten führt. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Ist ein Pflegedienst ordnungsgemäß als Gewerbebetrieb angemeldet, hat eine entsprechende Betriebsstättennummer und arbeitet mit mehreren Mitarbeitern (nicht nur mit dem Familienangehörigen), können die Kosten unter Umständen doch abgesetzt werden.
Rechenbeispiel 2: Eine Tochter pflegt ihre 84-jährige Mutter zuhause. Die Tochter ist gelernte Altenpflegerin und die Familie vereinbart ein Stundenhonorar von 25 Euro brutto pro Stunde. Die Mutter zahlt ihrer Tochter monatlich 800 Euro für durchschnittlich 32 Pflegestunden. Kann die Mutter diese 9.600 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen? Die Antwort lautet in der Regel nein, da die Tochter eine nahestehende Person ist und § 4h EStG daher nicht zur Anwendung kommt. Die Mutter müsste versuchen, die Ausgaben dennoch unter § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen — dafür sind allerdings schwer zu erb