Ehrenamt in Deutschland: Die Bedeutung und steuerliche Würdigung
Ehrenamtliche Arbeit ist das Rückgrat der Zivilgesellschaft in Deutschland. Millionen von Bürgerinnen und Bürgern engagieren sich freiwillig in Vereinen, Verbänden, Kirchen und gemeinnützigen Organisationen – oft ohne finanzielle Gegenleistung. Der deutsche Staat würdigt dieses gesellschaftliche Engagement durch großzügige steuerliche Regelungen. Wer in ehrenamtlicher Tätigkeit tätig ist, kann Aufwandsentschädigungen in erheblichem Umfang steuerfrei erhalten. Dies ist eine bewusste politische Entscheidung, um das Ehrenamt zu fördern und zu unterstützen.
Die Frage, welche Entschädigungen und Aufwandspauschalen steuerfrei bleiben und welche gemeldet werden müssen, stellt viele Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler vor Herausforderungen. Besonders wichtig ist das Verständnis der beiden zentralen steuerlichen Freibeträge, die das deutsche Einkommensteuergesetz vorsieht. Sie ermöglichen es, dass Aufwandsentschädigungen bis zu bestimmten Grenzen völlig steuerfrei erhalten werden können – ohne dass Einkünfte zu versteuern oder Meldungen vorzunehmen sind.
Die zwei Säulen der Ehrenamtsförderung: Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht zwei unterschiedliche Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten vor, die in den Absätzen 26 und 26a des § 3 EStG geregelt sind. Diese beiden Regelungen haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und Höchstbeträge.
Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist der größzügigere der beiden Freibeträge. Er beträgt 3.000 Euro pro Kalenderjahr und richtet sich hauptsächlich an Personen, die unterrichtend, ausbildend, betreuend oder in ähnlich leitender Weise tätig sind. Dies umfasst beispielsweise Sporttrainer in Sportvereinen, Musiklehrer in Musikschulen oder Vereinen, Kindergartenbetreuer, Jugendleiter und ähnliche Tätigkeiten. Der Freibetrag ist auf Einkünfte aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit anzuwenden.
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist das zweite Standbein der Ehrenamtsförderung. Sie beträgt 840 Euro pro Kalenderjahr und ist breiter angelegt. Sie gilt für alle Arten von ehrenamtlicher Tätigkeit in Vereinen, Verbänden und Institutionen, die gemeinnützig, kirchlich oder als öffentliche Institution tätig sind. Die Ehrenamtspauschale ist für jede ehrenamtliche Tätigkeit nutzbar, auch wenn sie nicht unterrichtend oder betreuend ist.
Der Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro für unterrichtende und betreuende Tätigkeiten
Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist eine der großzügigsten Regelungen im deutschen Steuersystem zur Förderung des Ehrenamts. Der Jahresfreibetrag von 3.000 Euro ist für viele Menschen, die sich unterrichtend, ausbildend oder betreuend engagieren, eine erhebliche Unterstützung.
Dieser Freibetrag kommt in erster Linie diesen Personengruppen zugute:
- Trainer und Übungsleiter in Sportvereinen
- Musiklehrer und Musikschulenleiter in Vereinen und Schulen
- Betreuer und Leiter von Jugend- und Kindergruppen
- Ausbilder und Dozenten in Fortbildungseinrichtungen
- Lehrer an Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen
- Betreuer in Kirchengemeinden, die unterrichtende Aufgaben erfüllen
Die Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das bedeutet, sie darf nicht die Haupterwerbstätigkeit darstellen. Typischerweise liegt der Umfang bei maximal etwa 20 bis 30 Stunden pro Woche oder weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit im Hauptberuf. Außerdem muss die Tätigkeit in einem anerkannt gemeinnützigen Verein, einer Kirchengemeinde, einer öffentlichen Schule oder einer ähnlich gearteten Institution ausgeübt werden.
Ein praktisches Rechenbeispiel verdeutlicht die Wirkung: Ein freiberuflicher Softwareentwickler mit Jahreseinkünften von 50.000 Euro ist nebenbei als Trainerin in einem Sportverein tätig und erhält dafür eine jährliche Aufwandsentschädigung von 2.500 Euro. Diese 2.500 Euro bleiben aufgrund des Übungsleiterfreibetrags völlig steuerfrei. Sie werden bei der Einkommensteuerberechnung gar nicht berücksichtigt. Das Gesamteinkommen für Steuerzwecke bleibt 50.000 Euro. Wenn die Entschädigung jedoch 4.000 Euro betragen würde, müssten 1.000 Euro versteuert werden (4.000 Euro minus 3.000 Euro Freibetrag).
Die Ehrenamtspauschale: 840 Euro für alle Arten von ehrenamtlicher Arbeit
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist zwar mit 840 Euro jährlich niedriger als der Übungsleiterfreibetrag, bietet aber eine viel breitere Anwendung. Sie gilt für jede Form ehrenamtlicher Tätigkeiten, nicht nur für unterrichtende und betreuende Aufgaben.
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören:
- Vorstandstätigkeiten in Vereinen und Verbänden
- Verwaltungstätigkeiten (beispielsweise Kassier, Schriftführer)
- Ehrenamtliche Arbeit bei Wohlfahrtsverbänden und Hilfsorganisationen
- Tätigkeiten in Feuerwehren und Rettungsdiensten
- Engagement in kirchlichen Organisationen und Caritas-Einrichtungen
- Arbeit in Umwelt- und Naturschutzorganisationen
- Tätigkeiten in Kulturvereinen und Freizeitverbänden
- Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten bei Behindertenorganisationen
Die Ehrenamtspauschale ist ebenfalls an die Nebenberuflichkeit gebunden und muss in einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Institution ausgeübt werden. Der Vorteil: Wer nicht die Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag erfüllt, aber ehrenamtlich tätig ist, kann die Ehrenamtspauschale nutzen.
Ein weiteres Beispiel zur Veranschaulichung: Eine Pensionärin mit Renteneinkünften von 24.000 Euro jährlich ist aktiv in einer Hilfsorganisation als Vorständin tätig und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro pro Jahr. Davon bleiben 840 Euro aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei. 360 Euro müssen versteuert werden. Auf diese 360 Euro ist dann der individuelle Einkommenssteuersatz anzuwenden.
Besonderheit: Kann man beide Freibeträge kombinieren?
Eine häufig gestellte Frage betrifft die Möglichkeit, beide Freibeträge für verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten zu nutzen. Die Antwort ist grundsätzlich ja, aber mit Einschränkungen.
Wenn eine Person mehrere unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann sie für jede Tätigkeit einen Freibetrag in Anspruch nehmen. Das heißt, wenn jemand als Trainerin 2.500 Euro erhält (unter den Übungsleiterfreibetrag), kann diese Person zusätzlich als Vorständin einer anderen Organisation 840 Euro erhalten und auch diesen Betrag steuerfrei nut