Unternehmenssteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jul. 2026

Reverse-Charge-Verfahren: Wann der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet

Beim Reverse-Charge-Verfahren zahlt nicht der Lieferant, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer. Wann das gilt, wie es gebucht wird und was Fehler kosten.

Reverse-Charge-Verfahren: Wann der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet
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Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Normalerweise schuldet der Lieferant die Umsatzsteuer. Beim Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, §13b UStG) schuldet stattdessen der Leistungsempfänger — also der Käufer — die Umsatzsteuer. Er zahlt sie direkt ans Finanzamt, nicht an den Lieferanten.

Warum gibt es das? Das Verfahren verhindert Umsatzsteuerbetrug ("Missing-Trader-Betrug"), bei dem Lieferanten die vereinnahmte USt nicht ans Finanzamt abführen. Und es vereinfacht grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU.

Wann gilt Reverse Charge? (§13b UStG)

LeistungVoraussetzung
BauleistungenEmpfänger ist selbst Bauunternehmer (USt-ID oder Freistellungsbescheinigung)
Lieferung von Mobilfunkgeräten ≥ 5.000 €Stets (wenn Unternehmer)
SicherungsübereignungenStets
EU-Leistungen (B2B)Ausländischer Unternehmer ohne dt. Umsätze erbringt Leistung an dt. Unternehmer
Lieferung von Gold (mind. 325/1000 Feinheit)Stets (zwischen Unternehmern)
Schrott und AltmaterialAb 5.000 €/Rechnung

Rechnungsstellung beim Reverse Charge

Der Lieferant stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus und fügt den Hinweis ein: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG" (oder englisch: "Reverse charge").

  • Rechnung ohne USt-Ausweis ausstellen
  • Pflichthinweis auf §13b UStG eintragen
  • USt-ID des Empfängers auf Rechnung (bei EU-Leistungen)
  • Keine Umsatzsteuer vereinnahmen

Buchung beim Empfänger (Reverse Charge)

Als Empfänger müssen Sie sowohl die Umsatzsteuer abführen als auch (meist) gleichzeitig als Vorsteuer abziehen — wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind:

  • Aufwandskonto: Nettorechnung (z.B. 10.000 €)
  • Verbindlichkeit Lieferant: 10.000 €
  • Umsatzsteuer (§13b): 1.900 € (19 %)
  • Vorsteuer (§15 Abs. 1 Nr. 4): 1.900 €
  • Per-Saldo: null (wenn voll vorsteuerabzugsberechtigt)
Falle: Wer als Empfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (z.B. Arzt, Kleinunternehmer), schuldet die Steuer trotzdem — kann sie aber nicht als Vorsteuer abziehen. Das ist ein echter Kostenfaktor!

Häufige Fehler und ihre Folgen

FehlerFolge
Lieferant weist USt aus, obwohl Reverse Charge giltLieferant schuldet trotzdem die USt (§14c UStG); Empfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen
Empfänger versteuert die Leistung nichtSteuernachzahlung + Zinsen + ggf. Bußgeld
Falsche Rechnung ohne §13b-HinweisFormfehler — Rechnung korrigieren lassen
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer?

Nein — Kleinunternehmer (§19 UStG) sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Aber: Als Empfänger einer Reverse-Charge-Leistung schulden sie die Steuer trotzdem, können sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.

Muss ich für Reverse-Charge-Leistungen eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Ja — für innergemeinschaftliche Dienstleistungen (EU) muss der Lieferant eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen. Das gilt nicht für inländisches Reverse Charge (§13b UStG).

Was passiert bei Bauleistungen, wenn der Empfänger kein Bauunternehmer ist?

Dann gilt Reverse Charge nicht — der Lieferant schuldet die USt normal. Falsche Anwendung kann teuer werden (§14c USt).

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