Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Normalerweise schuldet der Lieferant die Umsatzsteuer. Beim Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, §13b UStG) schuldet stattdessen der Leistungsempfänger — also der Käufer — die Umsatzsteuer. Er zahlt sie direkt ans Finanzamt, nicht an den Lieferanten.

Wann gilt Reverse Charge? (§13b UStG)
| Leistung | Voraussetzung |
|---|---|
| Bauleistungen | Empfänger ist selbst Bauunternehmer (USt-ID oder Freistellungsbescheinigung) |
| Lieferung von Mobilfunkgeräten ≥ 5.000 € | Stets (wenn Unternehmer) |
| Sicherungsübereignungen | Stets |
| EU-Leistungen (B2B) | Ausländischer Unternehmer ohne dt. Umsätze erbringt Leistung an dt. Unternehmer |
| Lieferung von Gold (mind. 325/1000 Feinheit) | Stets (zwischen Unternehmern) |
| Schrott und Altmaterial | Ab 5.000 €/Rechnung |
Rechnungsstellung beim Reverse Charge
Der Lieferant stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus und fügt den Hinweis ein: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG" (oder englisch: "Reverse charge").
- Rechnung ohne USt-Ausweis ausstellen
- Pflichthinweis auf §13b UStG eintragen
- USt-ID des Empfängers auf Rechnung (bei EU-Leistungen)
- Keine Umsatzsteuer vereinnahmen
Buchung beim Empfänger (Reverse Charge)

Als Empfänger müssen Sie sowohl die Umsatzsteuer abführen als auch (meist) gleichzeitig als Vorsteuer abziehen — wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind:
- Aufwandskonto: Nettorechnung (z.B. 10.000 €)
- Verbindlichkeit Lieferant: 10.000 €
- Umsatzsteuer (§13b): 1.900 € (19 %)
- Vorsteuer (§15 Abs. 1 Nr. 4): 1.900 €
- Per-Saldo: null (wenn voll vorsteuerabzugsberechtigt)
Häufige Fehler und ihre Folgen
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Lieferant weist USt aus, obwohl Reverse Charge gilt | Lieferant schuldet trotzdem die USt (§14c UStG); Empfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen |
| Empfänger versteuert die Leistung nicht | Steuernachzahlung + Zinsen + ggf. Bußgeld |
| Falsche Rechnung ohne §13b-Hinweis | Formfehler — Rechnung korrigieren lassen |
Nein — Kleinunternehmer (§19 UStG) sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Aber: Als Empfänger einer Reverse-Charge-Leistung schulden sie die Steuer trotzdem, können sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.
Ja — für innergemeinschaftliche Dienstleistungen (EU) muss der Lieferant eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen. Das gilt nicht für inländisches Reverse Charge (§13b UStG).

Dann gilt Reverse Charge nicht — der Lieferant schuldet die USt normal. Falsche Anwendung kann teuer werden (§14c USt).