Unternehmenssteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuer auf EU-Einkäufe

Wer Waren aus EU-Ländern kauft, muss den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern. Wie das Verfahren funktioniert, wer betroffen ist und was zu melden ist.

Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuer auf EU-Einkäufe
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Innergemeinschaftlicher Erwerb: Der rechtliche Grundsatz und seine praktische Bedeutung

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist ein zentrales Konzept der deutschen Umsatzsteuerbesteuerung, das insbesondere für Unternehmer relevant ist, die regelmäßig Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen. Im Gegensatz zu Importen aus Drittländern folgt die Besteuerung von Wareneinkäufen innerhalb der Europäischen Union einem speziellen System, das auf dem sogenannten Bestimmungslandprinzip basiert. Dieses Prinzip besagt, dass die Umsatzsteuer in dem Land fällig wird, in dem die Ware ihren endgültigen Bestimmungsort hat – also in dem Land des Käufers.

Das zentrale Merkmal des innergemeinschaftlichen Erwerbs besteht darin, dass der Käufer und nicht der Lieferant die Umsatzsteuer schuldet. Der EU-Lieferant erbringt eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung, die gemäß § 4 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei ist. Der Käufer in Deutschland muss dann die deutsche Umsatzsteuer für diesen Erwerb selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Dies wird als Erwerbsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet und unterliegt den gleichen Steuersätzen wie reguläre inländische Lieferungen.

Vereinfacht dargestellt läuft das Verfahren wie folgt ab: Ein deutscher Unternehmer kauft beispielsweise Waren im Wert von 1.000 Euro brutto von einem italienischen Lieferanten. Der Italiener rechnet keine italienische Umsatzsteuer ab, sondern stellt die Rechnung mit 1.000 Euro netto aus. Der deutsche Käufer muss dann in seiner Umsatzsteuererklärung die deutsche Umsatzsteuer (üblicherweise 19 Prozent, also 190 Euro) selbst berechnen und anmelden. Gleichzeitig darf er diese Steuer als Vorsteuer geltend machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf diese Weise bleibt die Steuerbelastung für den Unternehmer neutral.

Die Abgrenzung: Innergemeinschaftliche Lieferung versus innergemeinschaftlicher Erwerb

Eine häufige Quelle von Verwechslungen ist die Abgrenzung zwischen der innergemeinschaftlichen Lieferung (aus Sicht des Verkäufers) und dem innergemeinschaftlichen Erwerb (aus Sicht des Käufers). Beide Seiten derselben Transaktion erfordern unterschiedliche steuerliche Behandlung.

Aus Sicht des Lieferanten handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine Lieferung von Gegenständen (keine Dienstleistungen) handeln. Zweitens muss der Lieferant ein Unternehmer sein und im Inland betriebsstätte haben. Drittens muss die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden. Viertens muss der Käufer im Empfängerland als Unternehmer tätig sein oder für den Gebrauch für Unternehmenszwecke bestellen. Unter diese Kategorie fällt gemäß § 4 Abs. 1b UStG die Lieferung steuerfrei – es wird also keine deutsche Umsatzsteuer berechnet.

Aus Sicht des Käufers spricht man vom innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn ein Unternehmer Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Betrieb im Inland verbracht und dort erwerbt. Dieser Erwerb unterliegt gemäß § 1 Abs. 1a UStG der Umsatzsteuer im Land des Käufers, also in Deutschland. Die Steuer wird nicht vom Lieferanten erhoben, sondern die Erwerbsteuer schuldet der Käufer selbst – es handelt sich um eine sogenannte Selbstversteuerung.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies: Ein deutsches Handelsunternehmen kauft Möbel von einem französischen Hersteller. Der französische Hersteller führt eine steuerfrei innergemeinschaftliche Lieferung durch. Das deutsche Handelsunternehmen schuldet hingegen die deutsche Erwerbsteuer auf diesen Kauf.

Die Besteuerung: Steuersätze und Berechnung der Erwerbsteuer

Die Erwerbsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird grundsätzlich nach denselben Steuersätzen berechnet wie eine inländische Lieferung. Dies bedeutet, dass der Regelsteuersatz von 19 Prozent zur Anwendung kommt, sofern keine besonderen Ausnahmeregelungen greifen. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen gelten hingegen die ermäßigten Steuersätze von 7 Prozent oder 5 Prozent, etwa für Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften oder medizinische Produkte.

Die Steuer wird auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das der Käufer für die Ware zahlt. Dies ist üblicherweise der Rechnungsbetrag ohne bereits einbehaltene Steuern vom Lieferanten. Besonderheiten entstehen jedoch bei Beförderungskosten und Versicherungskosten: Diese sind in der Regel im Entgelt enthalten und daher steuerpflichtig, wenn sie vom Käufer gezahlt werden.

Rechenbeispiel 1: Ein deutscher Einzelhandelsbetrieb kauft Kleidung im Wert von 5.000 Euro (netto) von einem spanischen Lieferanten. Die Steuerberechnung erfolgt wie folgt:

  • Warenwert (netto): 5.000 Euro
  • Erwerbsteuer (19 Prozent): 950 Euro
  • Gesamtpreis: 5.950 Euro

Der deutsche Käufer meldet die 950 Euro Erwerbsteuer in seiner nächsten Umsatzsteuererklärung an und darf diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wodurch sich die tatsächliche Steuerbelastung neutralisiert (unter Voraussetzung der Vorsteuerabzugsberechtigung).

Der ermäßigte Steuersatz kommt etwa bei Lebensmittelimporten zur Anwendung. Rechenbeispiel 2: Ein deutsches Großhandelsunternehmen bezieht Traubensaft im Wert von 10.000 Euro (netto) von einem italienischen Winzer. Die Berechnung der Erwerbsteuer erfolgt mit dem ermäßigten Satz:

  • Warenwert (netto): 10.000 Euro
  • Erwerbsteuer (7 Prozent): 700 Euro
  • Gesamtpreis: 10.700 Euro

Auch hier wird die Steuer in der Umsatzsteuererklärung angemeldet und kann als Vorsteuer abgezogen werden.

Meldung und Dokumentation: Die Besonderheiten beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Eine zentrale Anforderung beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist die korrekte Meldung dieser Transaktionen. Der Käufer muss den innergemeinschaftlichen Erwerb sowohl in der normalen Umsatzsteuererklärung als auch in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben. Diese Meldung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen und dient der Kontrolle und Nachverfolgung von Warenbewegungen innerhalb der EU.

Wichtig zu wissen: Der innergemeinschaftliche Erwerb muss ab einem Betrag von 10.000 Euro im Monat in der Zusammenfassenden Meldung angemeldet werden. Unterhalb dieser Grenze kann die Meldung unterbleiben, sofern der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Erwerbe eines Steuerjahres 100.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach der Regelung des § 18 Abs. 4c UStG.

Die dokumentation ist eine weitere kritische Anforderung. Der Käufer muss folgende Unterlagen aufbewahren:

  • Die Rechnung des EU-Lieferanten mit
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