
Bei den laufenden Kosten eines Flugzeugs wird die Energiesteuer auf Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff oft übersehen, obwohl sie über die Jahre einen erheblichen Betrag ausmacht. Wer die Regeln kennt, kann bei gewerblicher Nutzung die Steuer vermeiden, wer sie nicht kennt, zahlt entweder zu viel oder riskiert eine Beanstandung. Der Rahmen dazu steht unter Flugzeug und Steuern.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- § 27 Abs. 2 EnergieStG befreit gewerbliche Luftfahrt
- Private nichtgewerbliche Luftfahrt ausgenommen
- Betriebsgenehmigung keine zwingende Voraussetzung
- § 60 Abs. 4 EnergieStV definiert Privatnutzung
- Entlastung läuft über das Hauptzollamt
- Auch konzernintern möglich
Die Grundregel
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt verwendet werden, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Der zugehörige Entlastungsanspruch ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG. Praktisch bedeutet das: Kraftstoff wird entweder von vornherein unversteuert bezogen oder die entrichtete Steuer wird nachträglich vom Hauptzollamt erstattet.
Was als private nichtgewerbliche Luftfahrt gilt
Die entscheidende Abgrenzung liefert § 60 Abs. 4 EnergieStV: Private nichtgewerbliche Luftfahrt liegt vor, wenn der Eigentümer eines Luftfahrzeugs oder ein durch Miete oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigter das Flugzeug für eigene, nicht entgeltliche Zwecke einsetzt. Das trifft den klassischen Fall des Unternehmers, der sein eigenes Flugzeug für Geschäftsreisen nutzt, ohne dafür Entgelt zu erheben oder eine Luftverkehrsbetriebsgenehmigung zu besitzen.
| Nutzung | Energiesteuer |
|---|---|
| Eigennutzung durch Unternehmer für Geschäftsreisen | steuerpflichtig, keine Befreiung |
| Entgeltliche Vercharterung an Dritte | befreit, wenn gewerblich betrieben |
| Konzerninterne entgeltliche Flüge | befreit, auch zwischen konzernzugehörigen Unternehmen |
| Schulflug im Rahmen einer Flugschule | befreit, wenn gewerblich betrieben |
Der scheinbare Widerspruch: Ausgerechnet der Unternehmer, der sein Flugzeug betrieblich nutzt, zahlt Energiesteuer, während der Charterbetrieb, der dasselbe Flugzeug gewerblich vermietet, befreit ist. Der Unterschied liegt in der Entgeltlichkeit gegenüber Dritten, nicht in der betrieblichen Veranlassung an sich.
Keine Betriebsgenehmigung erforderlich
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 klargestellt, dass eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für die Energiesteuerbefreiung ist. Entscheidend ist die tatsächliche gewerbliche Nutzung, nicht das Vorliegen einer bestimmten Erlaubnis. Das erleichtert die Inanspruchnahme der Befreiung für kleinere Charterbetriebe, ändert aber nichts daran, dass eine belastbare Dokumentation der gewerblichen Flüge nötig bleibt.
Konzernstrukturen
Auch innerhalb eines Konzerns ist die Befreiung möglich: Erbringt ein konzernzugehöriges Unternehmen entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen an andere Konzerngesellschaften, steht das der Befreiung nicht entgegen. Das ist relevant für die im Cluster beschriebenen Haltegesellschaften, die ihr Flugzeug entgeltlich an die operative Gesellschaft verchartern. Voraussetzung bleibt die tatsächliche Entgeltlichkeit und eine dem Fremdvergleich standhaltende Ausgestaltung.
Wie die Entlastung beantragt wird
- Nachweis der gewerblichen Nutzung sammeln, etwa Charterrechnungen
- Kraftstoffbelege je Flug dem Bordbuch zuordnen
- Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen
- Fristen für die Entlastung beachten
- Private und gewerbliche Betankung strikt trennen
Diese Zuordnung ist ohne ein sauberes Bordbuch praktisch nicht zu leisten, siehe Flugstunden nachweisen mit Bordbuch. Wer sein Flugzeug teils selbst nutzt und teils verchartert, muss die Kraftstoffkosten entsprechend aufteilen.
Was bei gemischter Nutzung gilt
Viele Flugzeuge werden gemischt genutzt: teils eigenbetrieblich durch den Halter, teils entgeltlich verchartert an Dritte. In diesem Fall ist der Kraftstoff je Flug der jeweiligen Nutzungsart zuzuordnen. Ein Flug im Rahmen der Vercharterung ist begünstigt, ein Flug für eigene Geschäftsreisen des Eigentümers ist es nicht, selbst wenn dieselbe Maschine genutzt wird und derselbe Tankvorgang beide Arten von Flügen versorgt hat. Diese Aufteilung lässt sich nur über eine lückenlose Zuordnung der Betankungen zu einzelnen Flügen darstellen, wie sie ohnehin für das steuerliche Bordbuch benötigt wird.
| Flugart | Energiesteuer | Nachweis |
|---|---|---|
| Eigenflug des Unternehmers zu Kundenterminen | steuerpflichtig | Bordbuch mit Anlass |
| Entgeltlicher Charterflug für einen Kunden | befreit | Charterrechnung, Bordbuch |
| Konzerninterner entgeltlicher Flug | befreit | Rechnung an Konzerngesellschaft |
| Schulungsflug im gewerblichen Flugbetrieb | befreit | Ausbildungsvertrag, Flugprotokoll |
Verhältnis zur Vercharterung insgesamt
Die Energiesteuerbefreiung ist ein zusätzlicher finanzieller Vorteil einer echten, entgeltlichen Vercharterung, aber kein Ersatz für eine tragfähige Gesamtkalkulation. Wer sein Flugzeug nur deshalb formal an einen nahestehenden Betrieb verchartert, um die Energiesteuer zu sparen, ohne dass ein echtes Charterverhältnis mit marktüblichen Konditionen besteht, riskiert, dass die gesamte Struktur infrage gestellt wird, nicht nur die Kraftstoffbefreiung. Wie eine Vercharterung so aufgebaut wird, dass sie insgesamt trägt, einschließlich der Umsatzsteuer und der Frage der Gewinnerzielungsabsicht, steht unter Vercharterung und Umsatzsteuer und unter Flugzeug und Einkünfteerzielungsabsicht.
Was bei der Betankung im Ausland gilt
Wird das Flugzeug außerhalb Deutschlands betankt, richtet sich die Energiebesteuerung nach den Regeln des jeweiligen Staates. Innerhalb der EU sind die Grundprinzipien der Steuerbefreiung für gewerbliche Luftfahrt durch die Energiesteuerrichtlinie harmonisiert, die konkrete Umsetzung und die Nachweisanforderungen unterscheiden sich aber von Land zu Land. Wer regelmäßig in mehreren europäischen Ländern tankt, sollte sich nicht auf die deutsche Systematik verlassen, sondern für jedes relevante Land prüfen, welche Nachweise dort für die Befreiung verlangt werden.
- Nationale Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie kann abweichen
- Tankbelege im jeweiligen Land für die dortige Erstattung sammeln
- Bei häufigem Auslandstanken eigene Übersicht je Land führen
- Im Zweifel örtliche Steuerberatung hinzuziehen
Die Rolle des Flugplans bei der Steuerplanung
Wer die Energiesteuerbefreiung konsequent nutzen will, kann das bereits bei der Flugplanung berücksichtigen, etwa indem größere Betankungen gezielt an Flughäfen mit günstigen Avgas- oder Kerosinpreisen und klaren Befreiungsverfahren stattfinden, statt an jedem Zwischenstopp nachzutanken. Das ist kein steuerliches Gestaltungsmodell im engeren Sinn, sondern schlicht wirtschaftlich sinnvolle Planung, die durch die Befreiung zusätzlich an Bedeutung gewinnt, weil sich Preisunterschiede zwischen Flughäfen ohne die Steuerlast noch stärker bemerkbar machen.
Ein gut geplanter Tankstopp spart häufig mehr als eine nachträgliche Diskussion mit dem Hauptzollamt über eine unklar dokumentierte Betankung. Planung schlägt Nachbesserung.
Zusammenspiel mit der Betriebsprüfung
Wird bei einer Betriebsprüfung die gewerbliche Nutzung insgesamt infrage gestellt, etwa im Zusammenhang mit der Liebhabereiprüfung einer Vercharterung, wirkt sich das automatisch auch auf die Energiesteuerbefreiung aus. Erkennt das Finanzamt die Vercharterung nicht als eigenständiges Gewerbe an, entfällt rückwirkend auch die Grundlage für die zollrechtliche Steuerbefreiung des verwendeten Kraftstoffs, weil die Nutzung dann nachträglich als privat nichtgewerblich umqualifiziert wird. Diese Kopplung zeigt, warum eine tragfähige Gesamtstruktur wichtiger ist als die isolierte Optimierung einzelner Steuerarten.
Praktischer Ablauf bei einer Nachprüfung durch den Zoll
Neben der regulären Finanzamtsprüfung kann auch die Zollverwaltung eigenständig die Voraussetzungen der Energiesteuerbefreiung überprüfen, insbesondere bei größeren erstatteten Beträgen. Dabei werden typischerweise Tankbelege, Flugprotokolle und Charterrechnungen desselben Zeitraums gegenübergestellt, um zu prüfen, ob die als gewerblich deklarierten Flüge tatsächlich mit entsprechenden Einnahmen unterlegt sind. Fehlt diese Übereinstimmung, wird die Befreiung für die betroffenen Zeiträume rückgängig gemacht, häufig verbunden mit Nachzahlungszinsen.
Die Energiesteuerbefreiung ist am Ende nur so belastbar wie die zugrunde liegende Vercharterung selbst. Wer bei der Gewinnerzielungsabsicht schlampt, verliert am Ende auch die vermeintlich sichere Kraftstoffbefreiung.
Häufige Fragen zur Energiesteuer
Ist Flugbenzin für Geschäftsreisen mit dem eigenen Flugzeug steuerfrei?
Nein. Nutzt der Eigentümer das Flugzeug für eigene, nicht entgeltliche Zwecke, liegt private nichtgewerbliche Luftfahrt vor, und die Energiesteuerbefreiung greift nicht.
Wann ist Kraftstoff für ein Flugzeug steuerfrei?
Bei entgeltlicher gewerblicher Luftfahrt, etwa bei Vercharterung an Dritte oder an andere Konzerngesellschaften, auch ohne luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung.
Wie beantrage ich die Entlastung von der Energiesteuer?
Über das zuständige Hauptzollamt, mit Nachweis der gewerblichen Nutzung und einer sauberen Zuordnung der Kraftstoffbelege zu den einzelnen Flügen.