Was ist die Stiftungssatzung und warum ist sie so wichtig?
Die Stiftungssatzung ist das zentrale Regelwerk einer Familienstiftung und funktioniert wie eine Verfassung für das Stiftungswesen. Sie bestimmt verbindlich, wie die Stiftung organisiert ist, welche Ziele sie verfolgt und wie das Vermögen verwendet wird. Ohne eine rechtssichere Satzung kann eine Familienstiftung gar nicht gegründet werden – sie ist eine zwingende Voraussetzung bei der Anmeldung beim Finanzamt und der Registrierung beim Amtsgericht.
Für Familienstiftungen ist die Satzung besonders bedeutsam, da sie festlegt, wie mehrere Generationen von Familienmitgliedern vom Stiftungsvermögen profitieren können. Sie regelt zudem, wer die Stiftung leitet, wie Entscheidungen getroffen werden und welche Kontrollen es gibt. Eine gut durchdachte Satzung schützt vor Streitigkeiten innerhalb der Familie, vor Behördenproblemen und vor steuerlichen Nachzahlungen. Daher sollte ihre Erstellung nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Pflichtbestandteile der Stiftungssatzung
Das Stiftungsrecht in Deutschland, insbesondere die jeweiligen Stiftungsgesetze der Bundesländer, schreibt vor, welche Inhalte in die Satzung gehören müssen. Die wichtigsten Pflichtbestandteile sind:
- Name und Sitz der Stiftung: Der Name muss eindeutig sein und das Wort „Stiftung" enthalten. Der Sitz muss in Deutschland liegen, normalerweise in demjenigen Bundesland, in dem die Gründung erfolgt.
- Stiftungszweck: Dieser muss präzise formuliert sein. Er kann gemeinnützig, mildtätig oder privat sein. Bei Familienstiftungen werden häufig mehrere Zwecke kombiniert.
- Vermögensausstattung: Die Höhe des Gründungsvermögens muss genannt werden. Viele Bundesländer fordern ein Mindestkapital von 50.000 Euro, manche auch 25.000 Euro.
- Begünstigte: Wer darf von der Stiftung profitieren? Bei Familienstiftungen sind dies normalerweise die Gründer, deren Kinder und Enkel.
- Organe und deren Befugnisse: Welche Organe gibt es (Vorstand, Kuratorium, Stiftungsrat)? Wie viele Mitglieder hat jedes Organ? Wie werden sie bestellt?
- Geschäftsführung und Vermögensverwaltung: Wie wird das Vermögen angelegt und verwaltet?
- Auflösungsbestimmungen: Was passiert mit dem Vermögen, wenn die Stiftung aufgelöst wird?
Besonders bei Familienstiftungen ist es wichtig, dass die Satzung klar und eindeutig formuliert ist. Mehrdeutigkeiten können später zu Auslegungsstreitigkeiten zwischen Familienmitgliedern führen. Auch muss die Satzung mit der angestrebten Steuerbehandlung abgestimmt sein – insbesondere, wenn Gemeinnützigkeit (Einkünfteerleichterung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) oder Betriebsvermögenseigenschaft angestrebt wird.
Der Stiftungszweck und seine steuerlichen Auswirkungen
Der Stiftungszweck ist einer der wichtigsten Bestandteile der Satzung und hat massive Auswirkungen auf die Besteuerung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Gewinne von Stiftungen steuerfrei, wenn diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Das Wort „ausschließlich" ist entscheidend – selbst eine Abweichung von 1 Prozent kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
Familienstiftungen sind häufig nicht gemeinnützig, da der Zweck die Unterstützung von Familienmitgliedern ist. Das ist völlig legal und legitim – solche Stiftungen unterliegen dann aber der normalen Besteuerung. Die Stiftung zahlt Einkommensteuer auf ihre Einkünfte (Zinsen, Dividenden, Mieten) nach dem Splittingtarif des § 32a EStG, wobei die Stiftung als eigenständige Person behandelt wird.
Ein praktisches Beispiel: Eine Familienstiftung mit 2 Millionen Euro Vermögen, angelegt zu 60 Prozent in Aktien und 40 Prozent in Anleihen, erwirtschaftet jährlich etwa 40.000 Euro Einkünfte (Dividenden ca. 30.000 Euro, Zinsen ca. 10.000 Euro). Nach Abzug des Sparerfreibetrags von 801 Euro zahlt die Stiftung auf 39.199 Euro Einkommensteuer. Mit dem Splittingtarif beträgt die Steuer etwa 11.760 Euro pro Jahr. Das ist ein effektiver Steuersatz von etwa 29,5 Prozent – höher als eine private Stiftung unter Berücksichtigung von Thesaurierungsfreibeträgen.
Manche Familienstiftungen kombinieren Zwecke: Sie unterstützen zum einen Familienmitglieder in Notlagen (Mildtätigkeit, § 53 AStG) und zum anderen gemeinnützige Projekte. Dies erfordert eine sorgfältige Aufteilung in der Satzung und bei der Rechnungslegung.
Die richtige Struktur von Organen und Leitung
Die Satzung muss regeln, wie die Stiftung geleitet wird. Typischerweise gibt es folgende Organe:
- Der Vorstand: Das ist das Geschäftsleitungsorgan. Er kümmert sich um die laufende Verwaltung, trifft Entscheidungen über Ausschüttungen und vertritt die Stiftung nach außen.
- Das Kuratorium (oder der Stiftungsrat): Dies ist ein Kontrollorgan. Es überwacht den Vorstand und muss großen Entscheidungen zustimmen.
- Die Versammlung der Begünstigten: Bei manchen Stiftungen gibt es auch eine Begünstigtenversammlung, die Beschlüsse fasst.
Die Satzung sollte minutiös regeln, wie die Mitglieder dieser Organe bestellt werden, welche Befugnisse sie haben und wie lange ihre Amtszeit dauert. Besonders bei Familienstiftungen ist hier Vorsicht geboten: Wenn unklar ist, wer den Vorstand bestellt, kann es zu heftigen Familienstreitigkeiten kommen.
Ein klassisches Modell für Familienstiftungen: Der Gründer (oder später seine Witwe) bestellt den Vorstand. Nach dem Tod des Gründers übernimmt ein aus Familienmitgliedern bestehendes Kuratorium die Kontrolle. Dies gewährleistet, dass die Stiftung nach den Wünschen des Gründers weitergeleitet wird, aber nach dessen Tod von der nächsten Generation mitgestaltet werden kann. Nach § 85 BGB muss jede Stiftung mindestens einen Vorstand haben.
Die Satzung kann auch vorsehen, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht und dass bestimmte Entscheidungen (wie große Investitionen oder Ausschüttungen über 50.000 Euro) nur gemeinsam getroffen werden können. Dies verhindert Alleingänge und erhöht die Kontrollierbarkeit.
Ausschüttungen, Thesaurierungen und die Vermögensbindung
Ein kritischer Punkt in jeder Stiftungssatzung ist die Regelung der Ausschüttungen. Hier muss präzise definiert werden, wie viel vom jährlichen Ertrag ausgeschüttet wird und wie viel thesauriert (einbehalten) wird. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Steuerbelastung.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StiftG erhalten viele Bundesländer (insbesondere Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Berlin) sogenannte Thesaurierungsfreibeträge. Eine Stiftung kann danach einen Teil ihrer Gewinne steuerfrei einbehalten, wenn sie diese reinvestiert. Der Freibetrag liegt bei vielen Stift