Erbschaftsteuer · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Familienheim vererben: Erbschaftsteuerbefreiung und ihre Bedingungen

Das selbstgenutzte Familienheim kann beim Vererben komplett erbschaftsteuerfrei übertragen werden – an Ehepartner immer, an Kinder bis 200 qm. Was sind die Bedingungen?

Familienheim vererben: Erbschaftsteuerbefreiung und ihre Bedingungen
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Das Familienheim: Steuerfreie Vererbung möglich

Das selbstgenutzte Familienheim genießt bei der Erbschaftsteuer eine besondere Schutzstellung: Es kann unter bestimmten Bedingungen komplett erbschaftsteuerfrei auf Ehepartner oder Kinder übertragen werden – unabhängig vom Wert der Immobilie.

Steuerbefreiung Familienheim: Zwei Varianten

ErbeSteuerbefreiungBedingung
Ehegatte / eingetragener Partner100 % – kein GrößenlimitSelbstnutzung für mind. 10 Jahre nach Erbfall
Kinder (und Enkel bei vorverstorbenem Kind)100 % – bis 200 qm WohnflächeSelbstnutzung für mind. 10 Jahre; Kind muss minderjährig oder volljährig sein
Kinder über 200 qmNur die 200 qm sind steuerfreiRest: Steuerpflichtig
Ehegatten-Vorteil: Beim Ehegatte gilt keine Größenbeschränkung. Ein Penthouse mit 400 qm, Wert 5 Mio. €, kann steuerfrei vererbt werden – wenn der Ehegatte 10 Jahre darin wohnt.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

  • Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst genutzt (oder war aus zwingenden Gründen – z.B. Pflegebedürftigkeit – daran gehindert)
  • Die Immobilie muss im Inland, in der EU oder im EWR belegen sein
  • Erbe nutzt die Immobilie unmittelbar nach Erbfall selbst zu Wohnzwecken
  • Erbe nutzt die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst (Behaltensfrist)
  • Bei Kindern: Wohnfläche bis 200 qm begünstigt

Behaltensfrist 10 Jahre: Das Risiko

Wer die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall verkauft, vermietet oder aufgibt, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend. Die volle Erbschaftsteuer wird nachgefordert:

Ausnahmen von der 10-Jahres-Frist: Zwingender Auszug aus der Immobilie (z.B. durch Pflegebedürftigkeit des Erben, Berufsumzug ins Ausland) führt nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung. Der BFH hat in mehreren Urteilen Ausnahmen anerkannt – aber nur bei echtem Zwang.

Was passiert, wenn das Haus sanierungsbedürftig ist?

Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn der Erbe zunächst Sanierungsarbeiten durchführen muss, bevor er einzieht – solange der Einzug unverzüglich (innerhalb weniger Monate) nach dem Erbfall erfolgt. Verzögerungen durch notwendige Sanierungen werden akzeptiert.

Checkliste: Familienheim-Steuerbefreiung sichern

  • Klare testamentarische Regelung: Das Familienheim dem Ehepartner oder Kind vermachen
  • Einzug des Erben dokumentieren (Ummeldung, Strom, etc.)
  • 10-Jahres-Frist in Kalender eintragen und erst dann über Verkauf nachdenken
  • Bei Kindern: Wohnfläche prüfen (Grundriss dokumentieren)
  • Bei Pflegebedürftigkeit des Erblassers: Nachweis der Verhinderung sichern

Häufige Fragen zum Familienheim

Gilt die Steuerbefreiung auch für Mietwohnungen?

Nein. Die Familienheim-Steuerbefreiung gilt nur für Eigentumswohnungen und Eigenheime – nicht für gemietete Wohnungen oder Vermietungsobjekte.

Was passiert, wenn der Erbe die Immobilie nach 8 Jahren verkaufen muss?

Die Steuerbefreiung entfällt grundsätzlich. Ausnahme: Wenn ein zwingender Grund vorliegt (Pflegebedürftigkeit, nachgewiesener beruflicher Umzug). In solchen Fällen hat der BFH Ausnahmen anerkannt.

Können mehrere Kinder das Familienheim geteilt erben?

Ja. Wenn das Familienheim an mehrere Kinder vererbt wird, gilt die Steuerbefreiung für jeden Miterben anteilig – aber jedes Kind muss das Haus selbst nutzen (Herausforderung bei mehreren Erben). Alternativ: Testament gibt Haus an ein Kind, anderen erhalten Ausgleich.

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