Selbstständige · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): So erstellen Selbständige ihre Gewinnermittlung

Wer als Selbständiger oder Freiberufler nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, erstellt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): So erstellen Selbständige ihre Gewinnermittlung
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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Das Fundament für Selbständige

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, ist das einfachste und gleichzeitig das am weitesten verbreitete Gewinnermittlungsverfahren in Deutschland. Sie ist nicht nur für viele Selbständige eine praktische Lösung, sondern oft auch rechtlich die einzige zulässige Form der Gewinnermittlung. Die EÜR basiert auf einem einfachen Prinzip: Der Gewinn wird ermittelt, indem von den Einnahmen die Ausgaben subtrahiert werden – Gewinn = Einnahmen minus Ausgaben. Trotz ihrer scheinbaren Simplizität birgt die EÜR zahlreiche Fallstricke, die Selbständige teuer zu stehen kommen können, wenn sie nicht richtig beachtet werden.

Das Finanzamt akzeptiert die EÜR gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Gewinnermittlungsverfahren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die EÜR ist nicht nur einfacher zu erstellen als eine vollständige doppelte Buchführung, sondern spart auch erhebliche Zeit und Kosten bei der Buchhaltung. Allerdings müssen Selbständige auch bei diesem vereinfachten Verfahren alle Einnahmen und Ausgaben dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt belegen können.

Wer ist zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechtigt?

Nicht alle Selbständigen dürfen sich die Vereinfachung der EÜR zunutze machen. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet hier klar zwischen verschiedenen Personengruppen und legt Schwellenwerte fest, ab denen die komplizierte doppelte Buchführung verpflichtend wird. Diese Regelung findet sich in § 4 Abs. 3 EStG, wo genau festgelegt ist, wer EÜR machen darf und wer nicht.

Freiberufler sind grundsätzlich immer berechtigt und sogar verpflichtet, eine EÜR zu erstellen. Hierunter fallen beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Ingenieure. Diese Berufsgruppen müssen sich nicht mit der komplexeren doppelten Buchführung auseinandersetzen. Für sie reicht die EÜR vollkommen aus, um ihre Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren.

Gewerbetreibende und Landwirte dürfen die EÜR nur nutzen, wenn ihre Umsatzerlöse im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen haben oder ihr Gewinn nicht über 60.000 Euro liegt. Diese Grenzwerte sind in § 4 Abs. 3 EStG festgelegt und sind ausschlaggebend für die Frage, ob die EÜR zulässig ist. Wer diese Grenzen überschreitet, wird automatisch zur doppelten Buchführung verpflichtet. Diese Verpflichtung beginnt ab dem Geschäftsjahr, das auf die Grenzwertüberschreitung folgt.

Zusätzlich gibt es noch weitere Fälle, in denen die Bilanzierungspflicht greift, auch wenn die Umsatz- und Gewinngrenzen nicht erreicht werden. So müssen beispielsweise Einzelkaufleute, die ins Handelsregister eingetragen sind (sogenannte e.K.s mit Eintrag), immer eine Bilanz erstellen. Auch Gesellschaften wie GmbHs oder OHGs sind grundsätzlich bilanzierungspflichtig.

Das Zu- und Abflussprinzip verstehen und richtig anwenden

Ein fundamentales Konzept der EÜR ist das Zu- und Abflussprinzip, das in § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) beschrieben ist. Dies unterscheidet sich grundlegend vom sogenannten Periodenprinzip, das in der doppelten Buchführung verwendet wird. Beim Zufluss- und Abflussprinzip kommt es darauf an, wann das Geld tatsächlich auf das Geschäftskonto fließt oder abfließt, nicht wann die Rechnung gestellt oder bezahlt werden sollte.

Praktisch bedeutet dies: Eine Rechnung, die im Dezember 2024 ausgestellt, aber erst im Januar 2025 bezahlt wird, zählt steuerlich zum Jahr 2025, nicht zu 2024. Genauso verhält es sich mit Ausgaben. Eine Betriebsausgabe wird erst in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich bezahlt wurde, nicht in dem Jahr, in dem die Rechnung eingang. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung haben und muss bei der Planung der Liquidität berücksichtigt werden.

Dies eröffnet Selbständigen auch gewisse Gestaltungsmöglichkeiten. Beispielsweise könnte ein Freelancer eine geplante Investition von 5.000 Euro bewusst noch im Dezember bezahlen, um diese Ausgabe im laufenden Jahr geltend zu machen. Allerdings sollte man hier vorsichtig sein: Die Finanzbehörden beobachten solche Gestaltungen aufmerksam und können bei offensichtlichem Missbrauch Einspruch erheben.

Das Zu- und Abflussprinzip ist auch der Grund, warum die EÜR beim Finanzamt formlos eingereicht werden kann, solange die Beträge stimmen. Es ist eine vereinfachte Darstellung, die nicht nach strengen buchhalterischen Regeln erfolgen muss wie die doppelte Buchführung.

Aufzeichnungspflichten und notwendige Dokumentation

Obwohl die EÜR ein vereinfachtes Verfahren ist, bedeutet das nicht, dass Selbständige ihre Unterlagen vernachlässigen können. Nach § 90 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) müssen Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden, und alle Belege müssen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Das Finanzamt kann diese Unterlagen jederzeit anfordern – und zwar für einen Zeitraum von zehn Jahren. Eine unvollständige oder schlampige Dokumentation kann zu Schätzungen durch das Finanzamt führen, die oft zu Lasten des Selbständigen ausfallen.

Die Aufzeichnungen müssen folgende Informationen enthalten:

  • Datum der Einnahme oder Ausgabe
  • Betrag in Euro
  • Art und Beschaffenheit der Leistung oder des Gegenstands
  • Name und Adresse des Geschäftspartners
  • Belegnummer oder Referenznummer

Die Belege selbst – also Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Kaufbelege – müssen ebenfalls archiviert werden. Dies kann mittlerweile auch digital erfolgen, solange die Belege lesbar und vollständig gescannt werden. Das Finanzamt akzeptiert digitale Archivierung, wenn sie den Anforderungen der Bild- und Datentechnik-Verordnung (BildV) entspricht.

Rechenbeispiel 1: Die praktische Anwendung der EÜR

Um die praktische Anwendung der EÜR zu verdeutlichen, soll hier ein realistisches Beispiel durchgerechnet werden. Angenommen, ein Grafikdesigner ist freiberuflich tätig und erstellt für das Jahr 2024 folgende EÜR:

Einnahmen 2024:

  • Rechnungen an Kunden, tatsächlich eingegangen: 85.000 Euro
  • Rechnungen an Kunden, im Dezember ausgestellt, aber erst im Januar 2025 bezahlt: 8.000 Euro
  • Gesamteinnahmen für 2024: 85.000 Euro (nach Zufluss-Prinzip)

Ausgaben 2024:

  • Mietkosten für Büro: 12.000 Euro (12 × 1.000 Euro)
  • Softwarelizenzen (Adobe Creative Cloud): 2.400 Euro (12 × 200 Euro)
  • Stromkosten: 1.200 Euro
  • Versicherungen: 1.800 Euro
  • Fahrtkosten und Verkehr: 3.600 Euro
  • Fortbildungskosten: 1.500
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