Beruflich veranlasster Umzug: Die steuerliche Anerkennung
Umzugskosten gehören zu den häufigsten Werbungskosten, die Arbeitnehmer von ihrer Steuer absetzen können. Der entscheidende Faktor ist dabei die berufliche Veranlassung des Umzugs. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar, wenn sie durch die Aufnahme oder Fortsetzung der Betriebsstätte veranlasst sind. Dies bedeutet konkret, dass zwischen dem Umzug und einer beruflichen Veränderung oder Notwendigkeit ein direkter Zusammenhang bestehen muss.
Die Finanzbehörden erkennen einen beruflich veranlassten Umzug in mehreren typischen Fallkonstellationen an. Dazu gehören der Wechsel des Arbeitgebers, die Versetzung durch den bisherigen Arbeitgeber, die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit an einem neuen Ort sowie die Verlagerung der Betriebsstätte. Besonders wichtig ist auch die Konstellation, dass durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde Fahrtzeit pro Tag verringert wird. In diesem Fall liegt eine sogenannte erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs vor, die ebenfalls die Absetzbarkeit begründet.
Ein besonderes Merkmal der Umzugskostenregelung ist, dass die Kosten nicht über mehrere Jahre verteilt werden, sondern in vollem Umfang im Jahr der Durchführung des Umzugs als Werbungskosten abgesetzt werden können. Dies unterscheidet sie von anderen Aufwendungen, die zu Gebäudekomponenten führen und daher abgeschrieben werden müssen.
Absetzbare Positionen bei beruflich bedingten Umzügen
Welche Kosten konkret als Werbungskosten anerkannt werden, ist in der Umzugskostenverordnung (UmzKV) sowie in zahlreichen Urteilen und Finanzbehördlich-Anweisungen definiert. Die Palette der absetzbaren Kosten ist dabei überraschend breit und umfasst weit mehr als nur die Transportkosten.
Die Speditionskosten bilden den Kern der absetzbaren Umzugsausgaben. Hierunter fallen alle Kosten für den Transport von Möbeln und persönlichen Hausratsgegenständen vom alten zum neuen Wohnort. Dies beinhaltet sowohl die Leistungen des Umzugsunternehmens als auch Verpackungsmaterial und Lagergebühren während des Transports. Im Durchschnitt liegen die Speditionskosten für einen Vier-Personen-Haushalt zwischen 3.000 und 6.000 Euro, wobei regionale Unterschiede und die Entfernung erhebliche Auswirkungen haben können.
Daneben sind auch die Reisekosten für die Umzugstätigkeit selbst absetzbar. Dies umfasst:
- Fahrtkosten für Besichtigungen des neuen Wohnortes und der neuen Arbeitsstätte
- Übernachtungskosten bei mehreren Fahrten zum neuen Wohnort
- Verpflegungsmehraufwendungen während des Umzugstages
- Fahrtkosten zum Umzugstag selbst und für notwendige Fahrten zwischen alter und neuer Wohnung
Eine besondere Regelung betrifft die sogenannte doppelte Miete. Wenn die alte Wohnung noch gemietet wird, während die neue bereits gemietet ist, können die Mietaufwendungen für beide Wohnungen abgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist die doppelte Miete jedoch auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten begrenzt. In dieser Zeit müssen beide Mietverträge parallel laufen. Die Obergrenze liegt bei insgesamt drei Monatsmieten, wobei üblicherweise die gesamten Mietkosten für diesen Zeitraum anerkannt werden.
Weitere absetzbare Positionen sind Maklergebühren für die Vermittlung der neuen Wohnung oder des neuen Hauses. Diese werden in voller Höhe anerkannt, unabhängig davon, wer den Makler beauftragt hat. Viele Arbeitgeber tragen diese Kosten auch direkt, was zur weiteren Entlastung des Arbeitnehmers führt.
Schulwechselkosten für Kinder sind ebenfalls absetzbar, wenn diese durch den Umzug notwendig werden. Dies umfasst beispielsweise Gebühren für den Schuleintritt an einer neuen Privatschule oder Kosten für Nachhilfe zur Anpassung an das neue Schulsystem.
Abgrenzung zur privaten Umzugsveranlassung
Nicht alle Umzüge sind beruflich veranlasst. Die Abgrenzung zur privaten Umzugsveranlassung ist in der Praxis manchmal knifflig, aber aus Steuersicht außerordentlich wichtig, da private Umzugskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
Ein Umzug gilt als privat veranlasst, wenn er lediglich persönlichen oder familiären Gründen folgt. Typische Beispiele sind:
- Umzug zu einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner
- Nähe zu Familie oder Freunden
- Besseres Klima oder schönere Wohnlage
- Eigenes Haus bauen oder kaufen, ohne dass ein beruflicher Grund vorliegt
- Wunsch nach größerer oder besserer ausgestatteter Wohnung
- Verlagerung des Lebensmittelpunkts ohne berufliche Notwendigkeit
Ein häufiger Streitpunkt sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer zwar die gleiche Arbeitsstelle behält, aber aus persönlichen Gründen umzieht und dadurch ein kürzerer Arbeitsweg entsteht. Hier kann es zu einer steuerlichen Anerkennung kommen, wenn die Fahrtzeit um mindestens eine Stunde täglich verkürzt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss allerdings klar sein, dass die Fahrtzeiteinsparung eine objektive Folge des Umzugs ist und dieser nicht primär aus privaten Gründen erfolgte.
Wichtig zu verstehen ist: Auch wenn sich durch einen privat veranlassten Umzug der Arbeitsweg verkürzt, reicht dies allein nicht aus. Der Umzug muss als Ganzes betrachtet eine berufliche Veranlassung haben oder zumindest eine erhebliche Fahrtzeiteinsparung mit sich bringen, die objektiv beruflich begründet ist.
Rechenbeispiele zur Höhe der Werbungskosten
Beispiel 1: Vollständiger Umzug bei Stellenwechsel
Der 35-jährige Arbeitnehmer Marcus B. wechselt seinen Arbeitgeber und zieht deshalb von München nach Berlin um. Seine bisherige Pendelstrecke betrug 25 Kilometer, die neue beträgt nur noch 12 Kilometer. Seine Umzugskosten stellen sich wie folgt dar:
- Speditionskosten: 4.500 Euro
- Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen (3 Fahrten à 400 Euro): 1.200 Euro
- Übernachtungskosten bei den Besichtigungen: 450 Euro
- Maklergebühren für neue Wohnung (3 Monatsmieten à 1.200 Euro = 3.600 Euro, Makler 5,95%): 214 Euro
- Doppelte Miete (alte Miete 1.100 Euro, neue Miete 1.300 Euro, 2,5 Monate): 5.750 Euro
- Verwaltungskosten für Ummeldungen und Versicherungen: 180 Euro
Gesamtsumme der Werbungskosten: 12.294 Euro
Marcus B. kann diese gesamte Summe in seiner Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage N eintragen. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent spart er dadurch ungefähr 5.164 Euro Einkommen