Jährliche lineare Abschreibung berechnen — § 7 Abs. 4 EStG
Jährliche lineare Abschreibung berechnen — § 7 Abs. 4 EStG
Das Finanzamt akzeptiert die vereinfachte Aufteilungsmethode nach dem Bodenrichtwert. Alternativ: Kaufpreisaufteilung gemäß notariellem Vertrag. Faustregel: In Städten oft 20–30 % Grundstück, 70–80 % Gebäude.
Lineare AfA (§ 7 Abs. 4): gleiche Jahresrate über die gesamte Nutzungsdauer (2 % oder 3 %). Degressive AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5 a.F.): war bis 2005 möglich — heute für Neubauten ab 2023 als Sonder-AfA wieder eingeführt (§ 7b EStG).
AfA kann rückwirkend für noch offene Steuerjahre (4 Jahre) nacherklärt werden. Einmal nicht geltend gemachte AfA "verfällt" nicht, sondern erhöht beim Verkauf allerdings den steuerpflichtigen Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
Ja. Nach § 7 Abs. 4 EStG i.d.F. ab 01.01.2023: Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, können mit 3 % abgeschrieben werden. Zusätzlich ist für neue Mietwohngebäude die Sonderabschreibung nach § 7b EStG (5 % p.a. × 4 Jahre) möglich.