AfA

AfA-Rechner — Abschreibung Immobilien

Jährliche lineare Abschreibung berechnen — § 7 Abs. 4 EStG

Häufige Fragen — AfA-Rechner — Abschreibung Immobilien

Wie teile ich Kaufpreis in Gebäude und Grundstück auf?

Das Finanzamt akzeptiert die vereinfachte Aufteilungsmethode nach dem Bodenrichtwert. Alternativ: Kaufpreisaufteilung gemäß notariellem Vertrag. Faustregel: In Städten oft 20–30 % Grundstück, 70–80 % Gebäude.

Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver AfA?

Lineare AfA (§ 7 Abs. 4): gleiche Jahresrate über die gesamte Nutzungsdauer (2 % oder 3 %). Degressive AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5 a.F.): war bis 2005 möglich — heute für Neubauten ab 2023 als Sonder-AfA wieder eingeführt (§ 7b EStG).

Kann ich AfA auch rückwirkend geltend machen?

AfA kann rückwirkend für noch offene Steuerjahre (4 Jahre) nacherklärt werden. Einmal nicht geltend gemachte AfA "verfällt" nicht, sondern erhöht beim Verkauf allerdings den steuerpflichtigen Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).

Gilt die neue 3 %-AfA für alle Neubauten ab 2023?

Ja. Nach § 7 Abs. 4 EStG i.d.F. ab 01.01.2023: Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, können mit 3 % abgeschrieben werden. Zusätzlich ist für neue Mietwohngebäude die Sonderabschreibung nach § 7b EStG (5 % p.a. × 4 Jahre) möglich.