Immobilienverkauf vor der 10-Jahres-Frist — § 23 EStG
Immobilienverkauf vor der 10-Jahres-Frist — § 23 EStG
Ja. Der Erbe übernimmt den ursprünglichen Erwerbszeitpunkt des Erblassers (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG). Hat der Erblasser die Immobilie 2010 gekauft, ist sie für den Erben ab 2020 steuerfrei — unabhängig vom Erbdatum.
Bei durchgehender Eigennutzung im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren — auch bei unter 10 Jahren Haltedauer. "Durchgehend" bedeutet: keine Vermietungsphasen in diesen 3 Jahren.
Liegen alle privaten Veräußerungsgewinne (Immobilien + Sonstige) unter 600 €, ist alles steuerfrei. Aber Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag — bei 601 € wird der volle Betrag besteuert.
Wer während der Vermietung AfA abgesetzt hat, muss diese beim Verkauf vom Kaufpreis abziehen (Rückrechnung). Der steuerpflichtige Gewinn steigt dadurch. Beispiel: 10 Jahre × 5.600 € AfA = 56.000 € erhöhen den Veräußerungsgewinn.